Events & more für Catering und Eventleistungen

Stand Juli 2008

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen der events & more (“e&m“) für Veranstaltungen und die gastronomische Bewirtung (Catering und Events). Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sich e&m schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.

2. Angebot und Preise

Angebotene Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer (derzeit 19 %).

3. Zustandekommen und Inhalt von Verträgen

3.1. Der Vertrag kommt durch Rücksendung der unterschriebe­nen Veranstaltungsvereinbarung von e&m durch den Kunden zustande. Änderungen des Kunden bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von e&m.

3.2. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen/Ergänzungen zu einem Vertrag sind nur verbindlich, wenn e&m sie schriftlich bestätigt.
Ist der Kunde Vermittler bzw. Organisator eines Dritten (“Auftraggeber“), so haften beide gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag. Der Vermittler/Organisator erklärt mit seiner Unterschrift unter das Angebot von e&m, hierzu von seinem Auftraggeber ermächtigt zu sein. Vertragspartner und Kunde von e&m und damit Rechnungsadressat ist zunächst der Vermittler/Organisator.

4. Leistungsumfang und -änderungen

4.1. e&m behält sich vor, in der Menüzusammenstellung eine Änderung für den Fall vorzunehmen, dass aus nicht von

4.2. e&m zu vertretenden Gründen Teile des Menüs durch andere gleichwertige Speisen oder Getränke ersetzt werden müssen. e&m wird sich bemühen, den Kunden rechtzeitig zu informieren und trägt dafür Sorge, dass im zumutbaren Umfang das Ersatzprodukt dem Charakter des ersetzten Produktes möglichst nahe kommt.
Der durch den Kunden angegebene und im Angebot durch Unterschrift bestätigte Leistungsumfang dient als Rechnungsgrundlage. Mehrungen im Leistungsumfang und der Getränkeumsatz werden nach dem tatsächlichen Anfall auf Grundlage der üblichen Eventpreise von e&m in Rechnung gestellt.

4.3. Meldet der Kunde Änderungen der Personenzahl um mehr als 10 %,
14 Tage vor dem gebuchten Termin bei Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen, bzw.
7 Tage vor dem gebuchten Termin bei Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen,
so ist e&m berechtigt, den sich aus der Reduzierung der
Personenzahl ergebenden Schaden dem Kunden zu berechnen. Bei späteren Meldungen kann e&m bei Minderun­gen der Personenzahl die volle vereinbarte Gegenleistung verlangen.

4.4. Bei Veranstaltungen, die über die vereinbarte Zeit hinausgehen, berechnet e&m einen Dienstleistungszuschlag je angefangener Stunde pro Mitarbeiter auf der Basis des vereinbarten Preises der jeweiligen beanspruchten Mitarbeiter.

5. Rücktritt

5.1. Der Kunde ist, sofern im Vertrag ausdrücklich vereinbart, bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Erklärt er den Rücktritt
früher als 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin, so ist dies kostenfrei;
zwischen 4 Wochen und 14 Tage vor dem vereinbarten Termin, so ist e&m zur Berechnung von Stornokosten i.H.v. 80 % der Vertragssumme berechtigt, es sei denn, der Schaden von e&m ist geringer und der Kunde weist dies nach. Bei Personalbuchungen im Rahmen der AÜG wird eine Mindestbuchzeit von 4,0h berechnet.

5.2. Unbeschadet voranstehender Regelung kann e&m Waren, Materialien und Personaldienstleistungen, die speziell für die betroffene Veranstaltung angeschafft wurden und die e&m nicht anderweitig einsetzen kann, dem Kunden in Rechnung stellen.

5.3. Übt der Kunde sein Rücktrittsrecht nicht aus, so bleibt der Vertrag wirksam mit der Folge, dass der Kunde die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu entrichten hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet auch eine angemessene Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz.

5.4. e&m ist auch berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt, Arbeitskämpfe (Aussperrung und Streik), durch die nicht nur eine Leistungsverzögerung eintritt, oder von e&m nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Bei berechtigtem Rücktritt hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.

6. Mängel

Beanstandungen des Kunden wegen Mängeln oder Men­genabweichungen von durch e&m zur Verfügung gestellten Einrichtungen sind unverzüglich gegenüber e&m anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gelten die Leistungen von e&m als genehmigt. Bei Mängeln der von e&m zur Verfügung gestellten Einrichtungen wird e&m den betroffenen Gegenstand nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern, wobei mehrere Nachbesserungsversuche zulässig sind. Werden die Nachbesserungen nicht in angemessener Zeit durchgeführt oder ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung verlangen und, wenn die Veranstaltung wesentlich beeinträchtigt ist, vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

7. Pflichten des Kunden

Das Einbringen von Speisen und Getränken sowie sonsti­ger Leistungen durch den Kunden, die normalerweise zum Umfang eines Full-Service-Caterers gehören, ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. e&m kann ihre Zustimmung von einem angemessenen Beitrag des Kunden zur Deckung der Gemeinkosten abhängig machen.

8. Vergütung und Zahlungsbedingungen

8.1. e&m behält sich vor, mit Annahme ihres Angebots durch den Kunden 50 % der Vertragssumme als Vorauszahlung zu verlangen. Macht e&m von diesem Recht Gebrauch und ist diese Vorauszahlung nicht 14 Tage nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung an den Kunden, spätestens jedoch 14 Tage vor der Veranstaltung eingegangen, ist e&m zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt. Bei der Zahlungsanweisung ist das Datum und der Name der Ver­anstaltung anzugeben.

8.2. Eine Fakturierung ins Ausland ist nur nach vorheriger Abstimmung mit e&m möglich.

8.3. Die (Schluss-) Rechnung stellt e&m im Anschluss an die Veranstaltung aus. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

9. Haftung

9.1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gegenständen, die sich im Besitz von e&m befinden oder von e&m eingebracht wurden und durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus dem Bereich des Kunden oder ihn selbst schuldhaft verursacht werden.

9.2. e&m kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicher­heiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

9.3. e&m haftet für Schäden beim Kunden durch Pflichtverlet­zungen an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper oder Gesundheit nur bei einer Verursachung in Folge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Entstehen die Schäden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet e&m auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

10.2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin aus­schließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist e&m berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Kunden zuständig ist.

10.3. Der Kunde kann gegenüber Forderungen der e&m nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenfor­derungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungs­recht geltend machen.

10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen die­ser Bedingungen wirksam.

10.5. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungülti­ge/undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich mög­lichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechen­des gilt für Lücken.

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